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Referat Günter Quast - Übungsleiterfreibetrag/Ehrenamtspauschale

Referat Günter Quast zu Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (Zusammenfassung, kein Anspruch auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit)
Übungsleiterfreibetrag von 2400 Euro im Jahr:


Für die steuerliche Bewertung ist keine Trainer-Lizenz erforderlich. Welche Voraussetzungen sind erforderlich, damit ein Freibetrag gilt? Die Übungsleiter müssen für eine gemeinnützige Einrichtung, also einen Sportverein, tätig sein. Und zwar im gemeinnützigen Bereich.


Exkurs Gemeinnützigkeit: Wenn die Einnahmen aus Sportveranstaltungen 45.000 Euro/Jahr übersteigen, sind alle Sportveranstaltungen in diesem Verein/Verband nicht mehr gemeinnützig, sondern als wirtschaftliche Aktivität zu sehen. (Hier verwies Quast darauf, dass mit einem größeren Maßnahmenbündel diese Hürde umgangen werden kann, Auskünfte erteilen Steuerberater).


Zurück zum Übungsleiterfreibetrag. Dieser wird nur bei Nebenberuflichkeit gewährt – also bis etwa 13 Stunden Tätigkeit in der Woche. Ein Hauptberuf ist dafür nicht erforderlich. Allerdings gibt es die Pauschale nicht, wenn die Tätigkeit gleichzeitig auch schon zur hauptberuflichen Tätigkeit gehört. Wenn ein hauptamtlicher Trainer zusätzlich zum Beispiel Kindern Training geben soll, ist das nicht mit der Pauschale abzugelten.


Vors Treffen 2Mit viel Humor durchs trockene Thema: Referent Günter Quast.Dabei gibt es verschiedene Kriterien, mit denen der Übungsleiter rechtlich als Arbeitsnehmer oder Selbständiger eingeordnet wird. Zum Beispiel: Schuldet der Übungsleiter die Arbeitskraft persönlich? Ist er in die Organisation eingebunden? Bekommt er Urlaubsgeld? Dagegen ist ein Selbständiger örtlich/zeitlich nicht weisungsgebunden. Er entscheidet, was er wann und wie bearbeitet. Und hat die Möglichkeit, jemand anderen die Leistung erbringen zu lassen.
Je nachdem, viele Kriterien für Selbständigkeit oder Arbeitnehmerschaft sprechen, wird abgewogen. Die Gefahr für Vereine: Wenn im Nachhinein von den Rentenversicherungsträgern entschieden wird, dass es sich um „abhängig Beschäftigte“ handelt, drohen hohe Zahlungen für die Vergangenheit. Es müssen dann Sozialversicherungsabgaben nachgezahlt werden. Das Stichwort hier lautet: Scheinselbständigkeit. Die Integration in den Verein ist dabei die entscheidende Frage: Kann der Übungsleiter überhaupt selbst entscheiden oder bekommt er vom Verein die Gruppe, die Zeit, den Inhalt der Tätigkeit überwiegend vorgegeben? Der Verein muss erstens den Übungsleiter von Beginn der Tätigkeit wie einen Arbeitnehmer behandeln und er muss die Arbeitgeber UND Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.


Wenn die Entscheidung – bei Arbeitsbeginn – lautet, dass der Trainer Arbeitnehmer ist, muss ein Lohnkonto geführt werden und es müssen Steuer- und Sozialabgaben abgeführt werden. Es gibt Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, der Kündigungsschutz gilt und es müssen verschiedene Umlagen gezahlt werden. Bei Selbständigen gibt es weder steuer- noch sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen für den Verein. Statt dessen erhält der Verein eine Rechnung.
Auch für den Übungsleiter gibt es Unterschiede: Als Arbeitnehmer bekommt er zum Beispiel den Nettobetrag ausgezahlt, erhält Kündigungsschutz, zahlt nur 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge und muss keine eigenen Arbeitsmittel stellen. Und entsprechend zahlt der Selbständige 100 Prozent seiner Sozialversicherung, versteuert selbst und das Mindestlohngesetz ist nicht anwendbar.


Neben dem Übungsleiterfreibetrag gibt es die Ehrenamtspauschale von 720 Euro im Jahr für ehrenamtlich im Verein Tätige: Sie ist eine Einnahme aus einer nebenberuflichen Tätigkeit, es muss tatsächlich gezahlt werden und der Verein muss wirtschaftlich in der Lage sein, diese Zahlungen auch tatsächlich zu leisten. Die erhaltenen Zahlungen können gespendet werden, dies darf aber nicht vom Verein verlangt werden.


Auch hier gilt, die Tätigkeit darf nicht mehr als 13 Stunden in der Woche ausgeübt werden und auch die weiteren Voraussetzungen wie beim Übungsleiterfreibetrag gelten. Diese Pauschale können alle bekommen, die im Verein ehrenamtlich tätig sind – der Parkettwart genauso wie der Vorstand oder Helfer beim Auf- und Abbau von Sportveranstaltungen. Aber: Verkäufer von Speisen und Getränken bei einem Vereinsfest dürfen die Pauschale nicht erhalten.
Zusätzlich dürfen entstandene Kosten erstattet werden. Günter Quast empfiehlt, sich eine Bestätigung geben zu lassen, dass der Empfänger die Pauschale noch nicht woanders erhalten hat, denn sie darf nur einmal gezahlt/empfangen werden. Für Übungsleiter ist diese Bestätigung Pflicht, um die Pauschale zu erhalten. (Ein Muster ist im Foliensatz enthalten).


Für Vorstände muss die Zahlung einer Ehrenamtspauschale in der Satzung geregelt sein, für andere Tätigkeiten wäre eine Regelung sinnvoll. Sind Zahlungen ausdrücklich zugelassen, dürfen sie geleistet werden. Ist eine ausdrücklich ehrenamtliche Tätigkeit vorgeschrieben, darf nicht gezahlt werden, eine Satzungsänderung wäre erforderlich. Das gilt auch, wenn es keine Regelung in der Satzung gibt, denn dann ist von ehrenamtlicher Tätigkeit und damit unentgeltlicher Tätigkeit auszugehen.

Foliensatz

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